EINKAUFS-
BEDINGUNGEN


Fördersysteme Engineering GmbH 
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EINKAUFSBEDINGUNGEN

Unsere Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fördersysteme Engineering GmbH (FED)
Stand: 1. April 2022

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1.1
    Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von FED mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant"). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    1.2
    Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Ware“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

    1.3
    Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass FED in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird FED den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

    1.4
    Die Einkaufsbedingungen von FED gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, FED stimmt ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zu. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FED gelten auch dann, wenn FED in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

    1.5
    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    1.6
    Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

    1.7
    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferant uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schriftform in Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

    1.8
    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  2. Vertragsschluss
    2.1
    Das Angebot des Lieferanten ist kostenlos und in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Preise sind in EUR anzugeben. Sollte der Lieferant zur Herstellung der angefragten Ware Werkzeuge benötigen, ist der Preis einschließlich Neben- und Bemusterungskosten gesondert auszuweisen und die Werkzeugerstellzeit mitzuteilen.

    2.2
    Der Lieferant ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, es sei denn, es wurde eine längere Bindung vereinbart.

    2.3
    Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestellung oder Bestätigung von FED zu Stande. Durch die vorbehaltlose Annahme nicht bestellter Ware durch FED wird kein Vertragsverhältnis begründet.

    2.4
    Für die Erstellung von Angeboten und die Ausarbeitungen von Planungen und dergleichen durch den Lieferant wird keinerlei Vergütung gewährt.

  3. Erstlieferung
    3.1
    Vor der erstmaligen Lieferung einer Ware an FED (Erstlieferungen) ist die Durchführung einer erfolgreichen Erstmusterprüfung am jeweiligen Einsatz-/Lieferort Voraussetzung.

    3.2
    Inhalt der Erstlieferung sind alle von FED geforderten Dokumente, die die Ware in technischer und baulicher Form beschreiben (Erstmusterprüfbericht, Prüfzeugnis, Zeichnung, Maßblatt, DIN/ISO-Normen, o.ä.). Der Lieferant hat fehlende Dokumente innerhalb von 2 Werktagen nach Anforderung durch FED nachzuliefern, andernfalls gilt die Erstmusterprüfung als nicht bestanden.

    3.3
    Die Bereitstellung eines Erstmusters ist, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung, für FED kostenlos. Eine Rücksendung des Erstmusters durch FED erfolgt nicht.

    3.4
    Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Lieferzeit für das Erstmuster die durchschnittliche Lieferzeit für vergleichbare Waren.

  4. Leistungserbringung, Beschaffungsrisiko
    4.1
    Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware die vereinbarungsgemäße Beschaffenheit aufweist, insbesondere den Materialvorgaben von FED entspricht. FED akzeptiert keine Äquivalente bzw. ähnliche Materialien oder Materialen anderer Hersteller.

    4.2
    Der Lieferant trägt, sofern im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart ist (z.B. Beschränkung der Lieferung auf einen bestimmten Vorrat), das Beschaffungsrisiko für seine Leistung.


  5. Lieferzeit, Lieferverzug
    Die von FED in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist in der Bestellung eine Lieferzeit nicht angegeben und auch sonst nicht vereinbart, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Kann die vereinbarte Lieferzeit von dem Lieferanten voraussichtlich nicht eingehalten werden, ist er verpflichtet, FED unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.


  6. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
    6.1
    Die Lieferung erfolgt DDP (verzollt) gemäß Incoterms (2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die Lieferung hat, wenn der Bestimmungsort nicht angegeben oder sonst vereinbart ist, an den Sitz von FED in Darmstadt, Bunsenstraße 16 –18, 64293 Darmstadt, zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort (Bringschuld) sowohl für die Leistungen des Lieferanten als auch für Zahlungsleistung von FED.

    6.2
    Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein mit der Material-Bestellnummer und Fertigungsnummer, der Positionsnummer der Bestellnummer von FED und genauer Beschreibung des Inhalts beizulegen. Jede Bestellposition muss mit einem Etikett versehen sein, auf dem die Material-Bestellnummer und Fertigungsnummer von FED sowie die Artikelbezeichnung abgedruckt ist; diese Informationen müssen zusätzlich als Barcode auf dem Etikett hinterlegt sein.

    6.3
    Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf FED über. Bei vereinbarter Abnahme ist diese für den Gefahrenübergang entscheidend; die Vorschriften des Werkvertragsrechts gelten bei einer Abnahme entsprechend. Der Übergabe steht es gleich, wenn FED sich im Verzug der Annahme befindet.

    6.4
    Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FED zu Teillieferungen nicht berechtigt.

    6.5
    Wurde vereinbart, dass die Lieferung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist durch den Lieferanten erfolgen soll („Just-in-Time-Lieferung“), und die Lieferung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, kann FED vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    6.6
    Der Eintritt des Annahmeverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein ausdrückliches Angebot des Lieferanten ist auch dann erforderlich, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Zeit nach dem Kalender vereinbart ist. Der Lieferant kann, wenn sich FED im Verzug mit der Annahme befindet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Im Falle einer vom Lieferanten herzustellenden, unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur bei einer von FED zu vertretenden Verletzung von Mitwirkungspflichten zu.


  7. Preise, Zahlungsbedingungen
    7.1
    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich, auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

    7.2
    Der Lieferant hat auf Verlangen von FED das Verpackungsmaterial kosten- und frachtfrei zurückzunehmen. Alternativ hat FED das Recht das Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

    7.3
    Die Vergütung ist innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich Abnahme soweit vereinbart) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung gesondert einzureichen und darf nicht der Sendung beigefügt werden. Die Zahlung ist bei Banküberweisungen rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von FED vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; Verzögerungen des Zahlungsvorgangs durch die beteiligten Banken hat FED nicht zu vertreten.

    7.4
    Alle Rechnungen sind entsprechend zu adressieren und müssen die Bestellnummer, die Bestell- Positionsnummer und – falls vorhanden – die Fertigungsnummer enthalten. Alle Angaben der Rechnung müssen entsprechend der Bestellung positionsweise gegliedert sein. Eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende Rechnung wird unbezahlt an den Lieferanten zurückgeschickt und kann nicht zur Fälligkeit der Forderung des Lieferanten führen. Die darüber hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

    7.5
    Der Anspruch auf Fälligkeitszinsen gemäß § 353 Absatz 1 HGB ist ausgeschlossen.

    7.6
    Verzug tritt seitens FED erst nach schriftlicher Mahnung durch den Lieferanten ein. Der Verzugszins beträgt p.a. 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

    7.7
    FED ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn ihr noch Ansprüche in Zusammenhang mit der bestellten Ware oder früheren Lieferungen und Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

    7.8
    Für Ausarbeitungen von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.


  8. Geheimhaltung und Eigentumssicherung
    8.1
    An von FED abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich FED das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung von FED weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von FED vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

    8.2
    Werkzeuge und Modelle, die FED dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und FED durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von FED oder gehen in das Eigentum von FED über. Der Lieferant wird sie als Eigentum von FED kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird FED unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an FED herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit FED geschlossenen Verträge benötigt werden.

    8.3
    Die Regelung in Absatz 2 gilt entsprechend für die dem Lieferant von FED zur Herstellung beige-stellten Gegenstände (z.B. Stoffe und Materialien, Werkzeuge, Vorlagen, Muster). Der Lieferant ist verpflichtet derartige Gegenstände, solange sie nicht verarbeitet werden, auf seine Kosten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.


  9. Eigentumsübergang
    9.1
    Die Ware wird unbedingt und ohne Rücksicht auf die Kaufpreiszahlung mit Übergabe auf uns übereignet.

    9.2
    Bei einer im Einzelfall abweichend vereinbarten erst durch den Lieferant mit der Kaufpreiszahlung bedingten Übereignung der gelieferten Ware, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Zahlung der jeweiligen Ware.

    9.3
    Bereits vor Kaufpreiszahlung ist FED im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts) ermächtigt. Damit ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, wie insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


  10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
    10.1
    Das Recht zur Aufrechnung steht dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von FED anerkannt sind.

    10.2
    Der Lieferant darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen gilt Absatz (1) für das Zurückbehaltungsrecht entsprechend.


  11. Gewährleistung, Garantie
    11.1
    Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.

    11.2
    Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 36 Monaten ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie

        a. frei von Mängeln jeglicher Art sind,
        b. zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind und
        c. die vertraglich vereinbarte bzw. zugesicherte Beschaffenheit aufweisen.

    Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung  - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
    Hat der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie als vereinbart.

    11.3
    Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

    11.4
    Mängelansprüche stehen FED abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt auch dann zu, wenn FED der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

    11.5
    Beanstandete Ware nimmt FED nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten an und lagert sie in seinem Namen auf seine Gefahr ein. Zahlungen von FED bedeuten in keinem Fall einen Verzicht auf das Rügerecht.

    11.6
    Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

    11.7
    Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten). Dies gilt auch, wenn kein Mangel vorlag. FED haftet bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen jedoch nur dann auf Schadensersatz, wenn FED erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

    11.8
    FED kann im Fall eines Mangels nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von FED gesetzten, angemessenen Frist nach, kann FED den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für FED unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden); FED wird den Lieferanten, wenn möglich vorher, über solche Umstände informieren.

    11.9
    Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.


  12. Produktanforderungen
    12.1
    Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften - im Besonderen jene, die dem Schutz der Umwelt dienen - wie z.B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-, Vorschriften, REACH und ROHS Konformität und Berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten. Der Lieferant erbringt seine Leistung nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Technik.

    12.2
    Der Lieferant ist verantwortlich für die Entsorgung seiner Lieferungen und übernimmt die Pflichten nach dem ElektroG.

    12.3
    Der Lieferant erstellt FED auf Verlangen für die von ihm gelieferte Ware eine kostenlose Langzeitlieferantenerklärung pro Lieferjahr, mit allen produktrelevanten Daten, wie der Zolltarifnummer und dem Ursprungsland aus.


  13. Lieferantenregress
    13.1
    Neben den Mängelansprüchen stehen FED innerhalb einer Lieferkette uneingeschränkt die gesetzlichen Regressansprüche (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) zu. Insbesondere ist FED berechtigt, vom Lieferanten die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die FED ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das Wahlrecht von FED nach § 439 Absatz 1 BGB bleibt davon unberührt.

    13.2
    Der Lieferant wird, bevor FED einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Gewährleistungsanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, von FED hierüber benachrichtigt und unter Darstellung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme gebeten. Nimmt der Lieferant nicht innerhalb angemessener Frist Stellung und wird keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der von FED tatsächlich gewährte Gewährleistungsanspruch dem Abnehmer von FED gegenüber als geschuldet; dem Lieferanten obliegt der Gegenbeweis.

    13.3
    Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor der Veräußerung an einen Verbraucher durch FED oder einen ihrer Abnehmer weiterverarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt).


  14. Produzentenhaftung
    14.1
    Der Lieferant stellt FED von Ansprüchen Dritter frei, wenn er für einen Produktschaden verantwortlich ist, dessen Ursache aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

    14.2
    Der Lieferant hat im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung auch Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von FED durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Soweit möglich und zumutbar, wird FED den Lieferanten über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

    14.3
    Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


  15. Verjährung
    15.1
    Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, verjähren die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

    15.2
    In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel 3 Jahre. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen FED geltend machen kann.

    15.3
     In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre.

    15.4
    Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang.

    15.5
    Für außervertragliche Schadensersatzansprüche von FED, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Absätze XVI. (2) und (3) nur als Mindestfristen; im Übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.


  16. Ersatzteile 
    16.1
    Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung der Ware vorzuhalten.

    16.2
    Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferte Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen und uns ausreichend Gelegenheit geben, uns noch mit ausreichender Stückzahl an Ersatzteilen einzudecken. 


  17. Abtretung, Verpfändung
    Rechte aus dem Vertrag mit FED dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung von FED abgetreten oder verpfändet werden.


  18. Unfall-Schutzvorrichtungen
    Alle Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen müssen mit den Schutzvorrichtungen gegen Unfall- und Berufserkrankungen versehen sein, die nach den neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder nach den neuesten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sind.


  19. Gewerbliche Schutzrechte
    Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt FED von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, FED bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an FED weitergibt.


  20. Regiearbeiten
    20.1
    Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Regiearbeiten sind monatlich abzurechnen.

    20.2
    Für FED geleistete Regiearbeiten werden nur anerkannt, wenn die Regiestunden durch den jeweiligen Abteilungsleiter von FED abgezeichnet sind.


  21. Außenwirtschaftsrecht
    Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen: 

    Angabe, ob der Liefergegenstand (oder die bestellte Ware)

        a. ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht enthält.
        b. einer möglichen Erfassung seines Produkts nach US-CCL entspricht und die entsprechende Listenpositionsnummer enthält.
        c. nach der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 3381/94 vom 19.12.1994 ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer enthält.


  22. Gerichtsstand, geltendes Recht
    22.1
    Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen FED und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    22.2
    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von FED in Darmstadt. FED ist jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben.

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