Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fördersysteme Engineering GmbH (FED)
(Stand: 1. Februar 2017)

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von FED mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Ware“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

(3) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass FED in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird FED den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

(4) Die Einkaufsbedingungen von FED gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, FED stimmt ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zu. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von FED gelten auch dann, wenn FED in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Für Ausarbeitungen von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.

II. Angebot, Bestellung
(1) Das Angebot des Lieferanten ist kostenlos und in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Preise sind in EUR anzugeben. Sollte der Lieferant zur Herstellung der angefragten Ware Werkzeuge benötigen, ist der Preis einschließlich Neben- und Bemusterungskosten gesondert auszuweisen und die Werkzeugerstellzeit mitzuteilen.

(2) Der Lieferant ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, es sei denn, es wurde eine längere Bindung vereinbart.

(3) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestellung oder Bestätigung von FED zu Stande. Durch die vorbehaltlose Annahme nicht bestellter Ware durch FED wird kein Vertragsverhältnis begründet.

III. Erstlieferung
(1) Vor der erstmaligen Lieferung einer Ware an FED (Erstlieferungen) ist die Durchführung einer erfolgreichen Erstmusterprüfung am jeweiligen Einsatz-/Lieferort Voraussetzung.

(2) Inhalt der Erstlieferung sind alle von FED geforderten Dokumente, die die Ware in technischer und baulicher Form beschreiben (Erstmusterprüfbericht, Prüfzeugnis, Zeichnung, Maßblatt, DIN/ISO-Normen, o.ä.). Der Lieferant hat fehlende Dokumente innerhalb von 2 Werktagen nach Anforderung durch FED nachzuliefern, andernfalls gilt die Erstmusterprüfung als nicht bestanden.

(3) Die Bereitstellung eines Erstmusters ist, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung, für FED kostenlos. Eine Rücksendung des Erstmusters durch FED erfolgt nicht.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Lieferzeit für das Erstmuster die durchschnittliche Lieferzeit für vergleichbare Waren.

IV. Leistungserbringung, Beschaffungsrisiko
(1) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware die vereinbarungsgemäße Beschaffenheit aufweist, insbesondere den Materialvorgaben von FED entspricht. FED akzeptiert keine Äquivalente bzw. ähnliche Materialien oder Materialen anderer Hersteller.

(2) Der Lieferant trägt, sofern im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, das Beschaffungsrisiko für seine Leistung.

V. Lieferzeit, Lieferverzug
Die von FED in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist in der Bestellung eine Lieferzeit nicht angegeben und auch sonst nicht vereinbart, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Kann die vereinbarte Lieferzeit von dem Lieferanten voraussichtlich nicht eingehalten werden, ist er verpflichtet, FED unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“, DDP (verzollt) gemäß Incoterms (2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die Lieferung hat, wenn der Bestimmungsort nicht angegeben oder sonst vereinbart ist, an den Sitz von FED in Darmstadt, Bunsenstraße 16 –18, 64293 Darmstadt, zu erfolgen. Bestimmungsort ist gleich Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein mit der Material-Bestellnummer und Fertigungsnummer, der Positionsnummer der Bestellnummer von FED und genauer Beschreibung des Inhalts beizulegen. Jede Bestellposition muss mit einem Etikett versehen sein, auf dem die Material- Bestellnummer und Fertigungsnummer von FED sowie die Artikelbezeichnung abgedruckt ist; diese Informationen müssen zusätzlich als Barcode auf dem Etikett hinterlegt sein.

(3) Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung auf FED über. Bei vereinbarter Abnahme ist diese für den Gefahrenübergang entscheidend; die Vorschriften des Werkvertragsrechts gelten bei einer Abnahme entsprechend. Der Übergabe steht es gleich, wenn FED sich im Verzug der Annahme befindet.

(4) Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FED zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(5) Wurde vereinbart, dass die Lieferung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist durch den Lieferanten erfolgen soll („Just-in-Time-Lieferung“), und die Lieferung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, kann FED vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(6) Der Eintritt des Annahmeverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein ausdrückliches Angebot des Lieferanten ist auch dann erforderlich, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Zeit nach dem Kalender vereinbart ist. Der Lieferant kann, wenn sich FED im Verzug mit der Annahme befindet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Im Falle einer vom Lieferanten herzustellenden, unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur bei einer von FED zu vertretenden Verletzung von Mitwirkungspflichten zu.

VII. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich, auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Der Lieferant hat auf Verlangen von FED das Verpackungsmaterial kosten- und frachtfrei zurückzunehmen. Alternativ hat FED das Recht das Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

(3) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich Abnahme soweit vereinbart) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung gesondert einzureichen und darf nicht der Sendung beigefügt werden. Die Zahlung ist bei Banküberweisungen rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von FED vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; Verzögerungen des Zahlungsvorgangs durch die beteiligten Banken hat FED nicht zu vertreten.

(4) Alle Rechnungen sind entsprechend zu adressieren und müssen die Bestellnummer, die Bestell- Positionsnummer und – falls vorhanden – die Fertigungsnummer enthalten. Alle Angaben der Rechnung müssen entsprechend der Bestellung positionsweise gegliedert sein. Eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende Rechnung wird ungebucht an den Lieferanten zurückgeschickt und kann nicht zur Fälligkeit der Forderung des Lieferanten führen. Die darüber hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

(5) Der Anspruch auf Fälligkeitszinsen gemäß § 353 Absatz 1 HGB ist ausgeschlossen.

(6) Verzug tritt seitens FED erst nach schriftlicher Mahnung durch den Lieferanten ein. Der Verzugszins beträgt p.a. 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

(7) FED ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn ihr noch Ansprüche in Zusammenhang mit der bestellten Ware oder früheren Lieferungen und Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(8) Für Ausarbeitungen von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.

VIII. Geheimhaltung
(1) FED behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Durchführung des Vertrages zu verwenden und auf Verlangen von FED, spätestens nach Beendigung des Vertrages, an FED zurückzugeben. Die Zurückhaltung von Abschriften und Kopien ist nicht statthaft. Der Lieferant verpflichtet sich die Unterlagen gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertrages, geheim zu halten.

(2) Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht dann nicht mehr, wenn die in den Unterlagen enthaltene Information

a) allgemein bekannt oder veröffentlicht ist;

b) zum allgemeinen Fachwissen gehört oder allgemeiner Stand der Technik ist;

c) von dem Lieferanten selbstständig und unabhängig erkannt oder entwickelt wurde;

d) FED schriftlich auf den Schutz verzichtet oder

e) der Lieferant auf anderem Wege als durch FED individuell bekannt wurde und hierbei keine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.
Der Lieferant hat, wenn er sich auf eine dieser Ausnahmen beruft, ihr Vorliegen zu beweisen. Im Falle des Absatz (2 c) hat der Lieferant FED schriftlich über seine Vorkenntnis zu informieren.


(3) Die Regelung in Absatz (1) gilt entsprechend für die dem Lieferanten von FED zur Herstellung beigestellten Gegenstände (z.B. Stoffe und Materialien, Werkzeuge, Vorlagen, Muster). Der Lieferant ist verpflichtet derartige Gegenstände, solange sie nicht verarbeitet werden, auf seine Kosten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(4) Werden die dem Lieferanten beigestellten Gegenstände verarbeitet, vermischt oder verbunden (weiterverarbeitet), so erfolgt dies für FED. Wird die gelieferte Ware durch FED weiterverarbeitet gilt das gleiche; FED gilt insoweit als Hersteller und erwirbt spätestens mit der Weiterverarbeitung gemäß der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der Ware.

IX. Eigentumsübergang
Das Eigentum an der Ware geht mit der Übergabe an FED über.

X. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von FED anerkannt sind.

(2) Der Lieferant darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen gilt Absatz (1) für das Zurückbehaltungsrecht entsprechend.

XI. Gewährleistung, Garantie
(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 36 Monaten ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie

a) frei von Mängeln jeglicher Art sind,
b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind und
c) die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Beschaffenheit aufweisen.
Hat der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie als vereinbart.
(3) Mängelansprüche stehen FED abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt auch dann zu, wenn FED der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Beanstandete Ware nimmt FED nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten an und lagert sie in seinem Namen auf seine Gefahr ein. Zahlungen von FED bedeuten in keinem Fall einen Verzicht auf das Rügerecht.

(5) Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten). Dies gilt auch, wenn kein Mangel vorlag. FED haftet bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen jedoch nur dann auf Schadensersatz, wenn FED erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) FED kann im Fall eines Mangels nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von FED gesetzten, angemessenen Frist nach, kann FED den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für FED unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden); FED wird den Lieferanten, wenn möglich vorher, über solche Umstände informieren.

(7) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

XII. Höhere Gewalt
Falls nach der Bestellung durch FED eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten oder Ereignisse höhere Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse, mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen eintreten, ist FED nach ihrer Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die vereinbarte Lieferfrist zu verlängern. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von FED herbeigeführt worden sind.

XIII. Produktanforderungen
Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften - im besonderen jene, die dem Schutz der Umwelt dienen - wie z.B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-Vorschriften und Berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten; der neueste Stand der Wissenschaft, Technik, Erfahrung und die Regeln des handwerklichen Könnens sind zu berücksichtigen.
XIV. Lieferantenregress
(1) Neben den Mängelansprüchen stehen FED innerhalb einer Lieferkette uneingeschränkt die gesetzlichen Regressansprüche (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) zu. Insbesondere ist FED berechtigt, vom Lieferanten die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die FED ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; das Wahlrecht von FED nach § 439 Absatz 1 BGB bleibt davon unberührt.
(2) Der Lieferant wird, bevor FED einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Gewährleistungsanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Absatz 3, 439 Absatz 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, von FED hierüber benachrichtigt und unter Darstellung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme gebeten. Nimmt der Lieferant nicht innerhalb angemessener Frist Stellung und wird keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der von FED tatsächlich gewährte Gewährleistungsanspruch dem Abnehmer von FED gegenüber als geschuldet; dem Lieferanten obliegt der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor der Veräußerung an einen Verbraucher durch FED oder einen ihrer Abnehmer weiterverarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt).
XV. Produzentenhaftung
(1) Der Lieferant stellt FED von Ansprüchen Dritter frei, wenn er für einen Produktschaden verantwortlich ist, dessen Ursache aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant hat im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung auch Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von FED durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Soweit möglich und zumutbar, wird FED den Lieferanten über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XVI. Verjährung
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, verjähren die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel 3 Jahre. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen FED geltend machen kann.

(3) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre.

(4) Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang.

(5) Für außervertragliche Schadensersatzansprüche von FED, die mit einem Mangel der Ware zusammenhängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Absätze XVI. (2) und (3) nur als Mindestfristen; im Übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

XVII. Abtretung, Verpfändung
Rechte aus dem Vertrag mit FED dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung von FED abgetreten oder verpfändet werden.
XVIII. Unfall-Schutzvorrichtungen
Alle Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen müssen mit den Schutzvorrichtungen gegen Unfall- und Berufserkrankungen versehen sein, die nach den neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder nach den neuesten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sind.

XIX. Gewerbliche Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt FED von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, FED bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an FED weitergibt.
XX. Regiearbeiten
(1) Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Regiearbeiten sind monatlich abzurechnen.

(2) Für FED geleistete Regiearbeiten werden nur anerkannt, wenn die Regiestunden durch den jeweiligen Abteilungsleiter von FED abgezeichnet sind.

XXI. Außenwirtschaftsrecht
Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen:
a) Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägigen Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht.

b) Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach US-CCL und die entsprechende Listenpositionsnummer.

c) Angabe, ob die bestellte Ware nach der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 3381/94 vom 19.12.2994 ausführgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer.

XXII. Gerichtsstand, geltendes Recht
(1) Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen FED und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von FED in Darmstadt. FED ist jedoch berechtigt auch Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben.

Hinweis:
Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass FED Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

FED der Film

Letzte Änderung am Dienstag, 1. September 2020 um 12:36:09 Uhr.

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